Alles nur „gecloud“: Wenn Inhalte in der Cloud gegen Urheberrechte verstoßen
Veröffentlicht am 26.03.2012
Marketing-Themen: Datenschutz, Community, Dienstleistungen, Marketingbudget, Outsourcing, Start-ups, Urheberrecht
Cloud Computing, also das Auslagern von Daten und Rechnerleistung auf fremden Servern, ist DAS heißeste Thema im Netz. Doch wer haftet bei Urheberrechtsverletzungen?
Nicht nur Start-Ups nutzen Cloud Computing, um auf teure eigene Server und Software verzichten zu können, sondern auch so rasant wachsende Seiten wie Pinterest, die mittlerweile allein in den USA über 12 Millionen Unique Visitors pro Monat vorweisen können, Tendenz stark steigend. Das Besondere an Pinterest: Die Nutzer können von beliebigen Internetseiten Fotos an die virtuellen Pinnwände des Dienstes heften und mit anderen Nutzern teilen. Darf man das?
Gut „gecloud“ ist halb gewonnen? Leider nicht.
Nein, in der Regel darf man keinerlei Inhalte, die nicht unter einer Creative-Commons-Lizenz stehen, also quasi als „Gemeingut“ freigegeben sind, einfach so weiterverbreiten. Trotzdem geschieht dies täglich tausendfach, und mit jedem Pin eines Fotos auf Pinterest verstößt man – zumindest in Deutschland - gegen das Urheberrecht. Und das kann schnell teuer werden.
Wer haftet? Pinterest, der User oder der Cloud-Anbieter?
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